Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 30.5.2024
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§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft.
Die Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
Anne H e n k - H o l l s t e i n
Schriftführerin
der Landschaftsversammlung Rheinland
Ulrike L u b e k
Die vorstehende Satzung wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist, in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens‑ und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 19. Dezember 2018
Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland
Ulrike L u b e k
In Kraft getreten am 5. Januar 2019 (GV. NRW. 2019 S. 3). |