Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 6

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30. Juni 2017 (GV. NRW. S. 763) außer Kraft.

Köln, den 19. Dezember 2018

Die Vorsitzende

der Landschaftsversammlung Rheinland

Anne  H e n k - H o l l s t e i n

Die Schriftführerin

der Landschaftsversammlung Rheinland

Ulrike  L u b e k

Die vorstehende Satzung über die Förderung der Inklusion in allgemeinen Schulen im Gebiet des Rheinlandes durch den Landschaftsverband Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NW. S. 657), die zuletzt Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759) geändert worden ist, in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

- die Direktorin beziehungsweise der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 10. Januar 2019

Die Direktorin

des Landschaftsverbandes Rheinland

Ulrike  L u b e k

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. Februar 2019 (GV. NRW. S. 20).