Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 11.7.2024
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§ 4
Das LVR-Inklusionsamt kann einzelnen örtlichen Trägern zur
Durchführung ihrer Aufgaben über die ihnen gemäß §§ 1 und 3 zugewiesenen
Beträge hinaus weitere Mittel an Ausgleichsabgabe zur Verfügung stellen.