Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 30.5.2024
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§ 1
Anwendungsbereich
Für Beamte, Richter und Soldaten, die nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verwendet werden, sind die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes und die zur Regelung der Besoldung (§ 1 Bundesbesoldungsgesetz) erlassenen besonderen Rechtsvorschriften anzuwenden, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen einer vorübergehenden Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes.
Neu gefasst am 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), bis 31. August 2006 zuletzt geändert durch Artikel 258 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304). |
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