Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
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§ 6
Rechtsstand
Verringert sich nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Bemessungsgrundlage (§ 2) oder der Einstufungsmaßstab (§ 1 Abs. 1), so behalten die in dieser Verordnung aufgeführten Beamten für ihre Person und für die Dauer der Wahrnehmung des Amtes die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe.
(BGBl. I S. 1585). |
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