Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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§ 1
Stellenzulage
(1) Beamte, Richter und Soldaten, die zusätzlich zu Aufgaben des ihnen verliehenen Amtes Leitungsaufgaben an einer Hochschule wahrnehmen, erhalten eine Stellenzulage. Die Stellenzulage beträgt monatlich
an Hochschulen mit einer Meßzahl im
Sinne der
Vorbemerkung Nr. 20 zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B
(Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz)
bis 4.000 von mehr als 4.000
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1. für den Leiter einer Hochschule 225,-- DM 450,-- DM
2. für den ständigen Vertreter des
Leiters einer Hochschule 125,-- DM 300,-- DM
3. für weitere ständige Vertreter des
Leiters einer Hochschule bei einer
wesentlichen Inanspruchnahme durch
diese Aufgaben nach Maßgabe des
Haushalts bis zu 125,-- DM bis zu 250,-- DM
4. für den Vorsitzenden eines
Hochschulleitungsgremiums 225,-- DM 450,-- DM
5. für den ständigen Vertreter des
Vorsitzenden eines
Hochschulleitungsgremiums 125,-- DM 300,-- DM
6. für die weiteren Mitglieder eines
Hochschulleitungsgremiums bei einer
wesentlichen Inanspruchnahme durch
diese Aufgaben nach Maßgabe des
Haushalts bis zu 125,-- DM bis zu 250,-- DM
7. für den Leiter einer regionalen
oder örtlichen Abteilung einer
Hochschule 125,-- DM 125,-- DM
8. für den Leiter eines Fachbereichs
einer Hochschule 125,-- DM 125,-- DM
bei gleichzeitiger Leitung eines
großen Universitätsklinikums nach
Maßgabe des Haushalts bis zu 350,-- DM bis zu 350,-- DM
9. für den Leiter eines zentralen
Kollegialorgans bei einer
wesentlichen Inanspruchnahme durch
Daueraufgaben nach Maßgabe des
Haushalts bis zu 125,-- DM bis zu 125,-- DM
10. für den Leiter einer gemeinsamen
Kommission bei einer wesentlichen
Inanspruchnahme durch Daueraufgaben
nach Maßgabe des Haushalts bis zu 125,-- DM bis zu 125,-- DM.
Nimmt ein Beamter, Richter oder Soldat mehrere der in Satz 2 genannten Leitungsaufgaben wahr, so erhält er nur die höhere Stellenzulage; nimmt er eine dieser Leitungsaufgaben mehrfach wahr, so erhält er die Stellenzulage nur einmal. Eine Stellenzulage wird nicht gewährt, wenn ein hauptberuflicher Leiter einer Hochschule oder ein hauptberuflicher Vorsitzender oder ein hauptberufliches Mitglied eines Hochschulleitungsgremiums zugleich weitere der in Satz 2 genannten Leitungsaufgaben wahrnimmt. Satz 4 gilt entsprechend für die hauptberuflichen ständigen Vertreter.
(2) Mit den Stellenzulagen für die Leitungsaufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 bis 10 ist ein besonderer aus den bezeichneten Leitungsaufgaben entstehender Aufwand abgegolten.
(BGBl. I S. 1527). |
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