Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 30.5.2024
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§ 4
Aufsicht
(1) Die für die amtliche Statistik zuständige oberste Landesbehörde übt die Fachaufsicht über IT. NRW - Statistisches Landesamt - aus. Die Aufsichtsbefugnis der fachlich zuständigen obersten Landesbehörden für einzelne Fachstatistiken bleibt unberührt.
(2) Die für Digitalisierung zuständige oberste Landesbehörde übt die Dienstaufsicht über IT. NRW - Statistisches Landesamt - aus. Sie bestimmt im Einvernehmen mit der Fachaufsicht nach Absatz 1 Satz 1 seine Organisation und seine Aufgaben in der Betriebssatzung.
In Kraft getreten am 17. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300). |