Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 42
Gliederung und Inhalt der Vermögensrechnung
(1) Die Vermögensrechnung ist nach dem jeweils für die Rundfunkanstalten festgelegten Schema zu gliedern. Es sind mindestens gesondert auszuweisen:
Aktivseite:
A.
Anlagevermögen
I.
Immaterielle Vermögensgegenstände
II.
Sachanlagen
III.
Finanzanlagen
B.
Programmvermögen
I.
Hörfunk
II.
Fernsehen
C.
Umlaufvermögen
I.
Vorräte
II.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
III.
Wertpapiere
IV.
Flüssige Mittel
D.
Rechnungsabgrenzungsposten
Passivseite:
A.
Eigenkapital
davon:
Allgemeine Ausgleichsrücklage
Sonderrücklagen
Haushaltsreste
B.
Rückstellungen
C.
Haushaltsreste/Betriebshaushalt
D.
Verbindlichkeiten
E.
Rechnungsabgrenzungsposten
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019 (GV. NRW. S. 332); geändert durch Satzungsänderung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 21), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. November 2021. |