Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 30.5.2024
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§ 7 Arbeitsmedizinische Vorsorge
(1) Abweichend von § 2 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ in Verbindung mit der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ kann bei Feuerwehrangehörigen arbeitsmedizinische Vorsorge wegen des Tragens von Atemschutzgeräten oder wegen Taucharbeiten gemeinsam mit Eignungsuntersuchungen im Sinne des § 6 Absatz 3 durch vom Unternehmer oder von der Unternehmerin damit beauftragte geeignete Ärzte bzw. Ärztinnen (§ 6 Absatz 5) durchgeführt werden.
(2) Im Übrigen bleiben die Regelungen der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ unberührt.
In Kraft getreten am 1. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 539). |