Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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§ 16 Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen
Die persönlichen Schutzausrüstungen sind nach den zu erwartenden Gefährdungen zu bestimmen und zu benutzen.
In Kraft getreten am 1. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 539). |