Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 19.6.2024
![]() | 23 / 29 | ![]() |
§ 23 Taucheinsatz
Taucherinnen oder Taucher der Feuerwehr dürfen nur zu solchen Taucheinsätzen herangezogen werden, für die sie ausgebildet und ausgestattet sind.
In Kraft getreten am 1. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 539). |