Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
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§ 6 (Fn 4)
Befristung und Erlöschen der Erlaubnis für den Betrieb einer
Wettvermittlungsstelle
(1) Die Erlaubnis für den Betrieb einer
Wettvermittlungsstelle ist gemäß § 13 Absatz 3 Satz 4 des Ausführungsgesetzes
NRW Glücksspielstaatsvertrag zu befristen. Zu erteilende Erlaubnisse können auf
ein von der Erlaubnisbehörde festzulegendes einheitliches Datum befristet
werden, wenn durch unterschiedliche Laufzeiten die Gefahr besteht, dass
faktische Verdrängungseffekte eintreten, und die Laufzeit der einzelnen
Erlaubnisse dadurch sechs Jahre nicht unterschreitet. Die Möglichkeit der
Festlegung kürzerer Laufzeiten aus anderen Gründen bleibt von Satz 2 unberührt.
(2) Die Erlaubnis erlischt durch Zeitablauf, durch Aufhebung
oder Erledigung der Veranstaltererlaubnis oder wenn der privatrechtliche
Vertrag mit der Inhaberin oder dem Inhaber der Veranstaltererlaubnis endet.
Eine Aufhebung oder Erledigung der Veranstaltererlaubnis liegt nicht vor, wenn
diese unmittelbar durch eine Folgeerlaubnis abgelöst wird.
(3) Die Übergangsregelung des § 29 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleibt unberührt.
In Kraft getreten am 14. März 2020 (GV. NRW. S. 159, ber. S. 183); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021. |
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§ 1, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 1, § 14, § 15 Absatz 1 und 4 geändert, § 8 Absatz 2 neu gefasst, § 11 Absatz 1 und 3 geändert sowie Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021. |
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§ 5 Absatz 1, 2 und 3 geändert, Absatz 4 neu gefasst und Absatz 8 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021. |
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§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021. |
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§ 7: Überschrift geändert, Absatz 1 und 6 aufgehoben, bisheriger Absatz 2 wird Absatz 1 und geändert, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2 und geändert, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 3 und geändert, bisheriger Absatz 5 wird Absatz 4, bisheriger Absatz 7 wird Absatz 5 und neu gefasst, bisheriger Absatz 8 wird Absatz 6 und neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021. |
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Überschrift von Teil 3 neu eingefügt, bisheriger Teil 3 wird Teil 4, bisheriger Teil 4 wird Teil 5 und bisheriger Teil 5 wird Teil 6 durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021. |