Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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§ 13
Haftung
(1) Die Hochschule haftet für Schäden an den Gebäuden des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW, die im Rahmen der Durchführung von Bauvorhaben im Sinne dieser Rechtsverordnung entstehen.
(2) Mit Übertragung der Bauherreneigenschaft gehen die Pflichten nach § 10 Absatz 2 auf die Hochschule über. Die Hochschule hat den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW von der Inanspruchnahme aus Verbindlichkeiten freizustellen, die ihren Grund in der übertragenen Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung haben.
In Kraft getreten am 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 343, ber. S. 349). |