Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 30.5.2024

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§ 8
Verhältnismäßigkeitsprüfung bei abgeleiteter Befugnis zur Rechtsetzung

(1) Kammern oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die aufgrund von Landesrecht über die Befugnis zur Rechtsetzung verfügen, haben der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich das Ergebnis ihrer Prüfung nach den §§ 3 und 4 zuzuleiten. Die zuständige Aufsichtsbehörde hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht zu prüfen, ob die Vorgaben der §§ 3 und 4 eingehalten wurden.

(2) Kammern oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts haben nach dem Erlass neuer oder geänderter Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, deren Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei Änderung der Umstände nach dem Erlass einer Vorschrift zu prüfen, ob diese anzupassen ist. Die Erfüllung dieser Pflicht ist der zuständigen Aufsichtsbehörde nachzuweisen.

(3) Auf Entwürfe von neuen oder Änderungen bestehender Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, findet § 6 entsprechend Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. Juli 2020 (GV. NRW. S. 672); geändert durch Gesetz vom 30. April 2024 (GV. NRW. S. 258), in Kraft getreten am 15. Mai 2024.

Fn 2

§1 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 30. April 2024 (GV. NRW. S. 258), in Kraft getreten am 15. Mai 2024.

Fn 3

§ 2 neu gefasst durch Gesetz vom 30. April 2024 (GV. NRW. S. 258), in Kraft getreten am 15. Mai 2024.

Fn 4

§ 4 Absatz 3 neu gefasst durch Gesetz vom 30. April 2024 (GV. NRW. S. 258), in Kraft getreten am 15. Mai 2024.