Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
3 / 8 |
§ 3
Veröffentlichung der Forschungsergebnisse
Die Länder, vertreten durch ihre Innenminister, veranlassen die Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschungsaufträge.
Fn 1 | GV. NW. 1994 S. 2. S. 2. |
§ 8 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |