Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 19.6.2024
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Artikel 5
(1) Dieses Abkommen tritt mit dem Ablauf des Tages in Kraft, an dem das letzte der vertragschließenden Länder seine Zustimmungserklärung gegenüber dem Generalsekretär der Kultusministerkonferenz abgegeben hat. Gleichzeitig tritt das Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik sowie dem Land Berlin über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen vom 23. Oktober 1958 außer Kraft.
(2) Der Generalsekretär der Kultusministerkonferenz teilt diesen Zeitpunkt den vertragschließenden Ländern mit.
Dresden, den 29. Oktober 1992
Für das Land Baden-Württemberg
Lorenz Menz
Für den Freistaat Bayern
Waldenfels
Für das Land Berlin
Eberhard Diepgen
Für das Land Brandenburg
Manfred Stolpe
Für die Freie Hansestadt Bremen
Klaus Wedemeier
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Voscherau
Für das Land Hessen
Hans Eichel
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Gabriele Wurzel
Für das Land Niedersachsen
Gerhard Schröder
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Johannes Rau
Für das Land Rheinland-Pfalz
Rudolf Scharping
Für das Saarland
Oskar Lafontaine
Für den Freistaat Sachsen
Kurt Biedenkopf
Für das Land Sachsen-Anhalt
Werner Münch
Für das Land Schleswig-Holstein
Günther Jansen
Für das Land Thüringen
Bernhard Vogel
Bekanntmachung
des Inkrafttretens
des Abkommens zwischen den Ländern
der Bundesrepublik Deutschland über die
Genehmigung zur Führung akademischer Grade
ausländischer Hochschulen und
entsprechender ausländischer staatlicher Grade
Vom 14. Dezember 1995 (Fn 3)
Nachdem alle Ratifikationsurkunden bis zum 6. November 1995 beim Generalsekretär der Kultusministerkonferenz hinterlegt worden sind, ist das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 1 am 7. November 1995 in Kraft getreten.
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NW. 1993 S. 339. |
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Gemeinsame Einrichtung der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen für Aufgaben in Bildung und Wissenschaft. |
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GV. NW. 1995 S. 1259. |