Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 15
Aufsicht
1. Die PRH untersteht, unbeschadet der Aufsicht nach bundesrechtlichen Vorschriften, der Aufsicht durch das für Finanzen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Dessen Entscheidungen ergehen im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz.
2. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Tätigkeit der PRH im Einklang mit Recht und Gesetz steht.
3. Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde entstehenden Kosten trägt die PRH.
In Kraft getreten am 23. September 2020 (GV. NRW. S. 893). |
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In Rheinland-Pfalz bekannt gegeben im Gesetz- und Verordnungsblatt Nummer 35 vom 21. September 2020, S. 619. |