Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 2
Baumaßnahmen
Baumaßnahmen i. S. dieser Geschäftsanweisung sind
a) das Errichten und Herstellen,
b) das Umbauen, Wiederherstellen und Erweitern,
c) das Instandhalten und Instandsetzen,
d) das Abbrechen
von Gebäuden, sonstigen Bauwerken, Innenräumen sowie Freianlagen.
Fn1 | GV. NW. 1990 S. 333. |
SGV. NW. 222. |