Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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§ 6
Anzeigepflicht
Die Kirchenvorstände und Verbandsvertretungen sind verpflichtet, vor Abschluß von Verträgen i. S. der §§ 3, 4 und 5 dieser Geschäftsanweisung das Vorhaben der bischöflichen Behörde anzuzeigen, damit rechtzeitige Beratung erfolgen kann.
Fn1 | GV. NW. 1990 S. 333. |
SGV. NW. 222. |