Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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Artikel 6
Das Abkommen wird auf die Dauer von 15 Jahren abgeschlossen. Die von den Vertragschließenden ausgefertigten Ratifikationsurkunden werden bei der Geschäftsstelle des Königsteiner Staatsabkommens hinterlegt. Das Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1965 in Kraft.
Bonn, den 4. Juni 1964
Für das Land Baden-Württemberg:
Dr. Müller
Für den Freistaat Bayern:
Eberhard
Für das Land Berlin:
Schütz
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Kaisen
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
für den Präsidenten des Senats:
Kramer
Für das Land Hessen:
Lauritzen
Für das Land Niedersachsen:
Diederichs
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Pütz
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Altmaier
Für das Saarland:
Röder
Für das Land Schleswig-Holstein:
Dr. Lemke
Fn1 | GV. NW. 1966 S. 307. |