Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 14 (Fn 8)
Zulässigkeit von Digitallehre
(1) Der Fachbereichsrat
entscheidet, ob und in welchem Umfang Digitallehre stattfinden soll. Der
Beschluss nach Satz 1 kann sich
1. auf einzelne oder mehrere
Lehrveranstaltungen oder
2. auf ein Digitallehrkonzept des
Fachbereichs, welches für einen Studiengang oder für eine Lehreinheit, die als
abgegrenzte fachliche Einheit ein Lehrangebot bereitstellt, den Umfang der
Digitallehre regelt,
beziehen und befristet werden.
Er bedarf der Zustimmung des Studienbeirates.
(2) Wird ein Beschluss nach
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 getroffen und wird diesbezüglich die Zustimmung nach
Absatz 1 Satz 3 erteilt, gilt sie für mindestens einen Zeitraum, welcher der
Regelstudienzeit des Studienganges entspricht, dem die Lehrveranstaltung zugehört,
es sei denn, der Beschluss nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sieht einen kürzeren
Zeitraum vor. In diesem Fall gilt die erteilte Zustimmung für diesen kürzeren
Zeitraum. Ist die Lehrveranstaltung mehreren Studiengängen zugehörig, so gilt
als Regelstudienzeit im Sinne des Satzes 1 die jeweils kürzeste
Regelstudienzeit.
(3) Wird ein Beschluss nach
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 getroffen und wird diesbezüglich die Zustimmung nach
Absatz 1 Satz 3 erteilt, gilt sie für den Geltungszeitraum dieses Konzepts.
(4) Soll die Zulässigkeit von
Digitallehre in der Prüfungsordnung geregelt werden, bedarf diese Regelung der
Zustimmung des Studienbeirates.
(5) Die Verweigerung der
Zustimmung nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 4 ist jeweils zu begründen. Der
Fachbereichsrat kann eine verweigerte Zustimmung des Studienbeirates nicht
durch einen eigenen Beschluss ersetzen.
(6) Der Beschluss nach Absatz 1
Satz 1 sowie die erteilte Zustimmung nach Absatz 1 Satz 3 werden in geeigneter
Weise bekannt gemacht.
(7) Liegt die nach Maßgabe des
Absatzes 1 Satz 3 oder des Absatzes 4 erforderliche Zustimmung nicht vor, darf
die Lehre nicht als Digitallehre durchgeführt werden.
(8) Für die Digitallehre an der
Fernuniversität in Hagen gelten die Zustimmungserfordernisse nach Absatz 1 und
4 nicht.
(9) Soweit künstlerische Lehre
in der Art des Klassenprinzips nach § 50 Absatz 2 Satz 1 des
Kunsthochschulgesetzes oder an den Musikhochschulen in der Art des
Einzelunterrichts stattfindet, ist Digitallehre nur für einen Anteil dieser
Lehre zulässig, welcher gemessen an der gesamten Lehre in der Lehrveranstaltung
zeitlich unbeachtlich ist. Im Übrigen bleiben die Absätze 1 bis 7 unberührt.
In Kraft getreten am 18. November 2020 (GV. NRW. S. 1056); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (GV. NRW. S. 439), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023; Verordnung vom 13. Februar 2024 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 29. Februar 2024. |
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§ 7 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (GV. NRW. S. 439), in Kraft getreten am 8. Mai 2021. |
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Überschrift neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. |
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§ 1: Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (GV. NRW. S. 439), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Absatz 2 und 3 (neu) eingefügt sowie Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 4 und geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. |
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§ 2: Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (GV. NRW. S. 439), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. |
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Überschrift Teil 1 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. |
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§ 9 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. |
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Teil 2 bis 6 mit den §§ 11 bis 31 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023; Teil 5 mit § 30 außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. März 2024 (siehe § 32 Satz 2). |
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§ 11: Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (GV. NRW. S. 439), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; umbenannt in § 32 und geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. |
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§ 4 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2024 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 29. Februar 2024. |
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§ 31 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2024 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 29. Februar 2024. |