Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 11.7.2024

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§ 1
Allgemeine Aufgaben

(1) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber darf den Spielbetrieb im Klassischen Spiel erst eröffnen, wenn dessen Überwachung durch die Anwesenheit der Finanzaufsicht im Spielsaal sichergestellt ist. Für die Spieleröffnung im Automatenspiel ist regelmäßig die Anwesenheit der Finanzaufsicht in der Spielbank ausreichend.

(2) Zur Kontrolle der Einhaltung der zugelassenen Spielzeiten darf die Finanzaufsicht auch die Aufzeichnungen des elektronischen Aufzeichnungssystems der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers nutzen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 5. Juli 2024.

Fn 2

§ 17 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 5. Juli 2024.