Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 11.7.2024

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§ 28
Zeitpunkt der Abrechnung im Automatenspiel

(1) Der Bruttospielertrag sämtlicher Spielautomaten wird einmal wöchentlich ermittelt. Hierzu werden täglich die Geldscheinbehälter der von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers in der Ziehliste und der Zusatzliste ausgewiesenen Spielautomaten gezogen.

(2) Die gezogenen Geldscheinbehälter sind bis zum Beginn der Zählung in einem verschlossenen Transportwagen in einem lückenlos videoüberwachten Raum aufzubewahren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 5. Juli 2024.

Fn 2

§ 17 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 5. Juli 2024.