Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 11.7.2024

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§ 32
Wochenabrechnung im Automatenspiel

(1) Die oder der Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers fasst die Tagesergebnisse für die wöchentliche Ermittlung des Bruttospielertrags der Spielautomaten am Abrechnungstag zusammen und hält sie in einer Wochenabrechnung fest.

(2) Die Finanzaufsicht prüft die Richtigkeit der Wochenabrechnung und quittiert dies durch Unterschrift im Rahmen der Zählung. Ein Ausdruck der Wochenabrechnung ist der Finanzaufsicht zu übergeben. Sie nimmt diesen als Beleg zu den Automatenabrechnungen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 5. Juli 2024.

Fn 2

§ 17 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 5. Juli 2024.