Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 11.7.2024

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§ 37
Inventurzählung

Die Finanzaufsicht hat bei den Zieh- und Zählvorgängen darauf zu achten, dass bei der Inventurzählung sämtliche Geldbestände aller Spielautomaten erfasst werden. Auch außerhalb der Geldscheinbehälter in den Spielautomaten befindliches Geld ist zu sammeln und der Zählung zuzuführen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 5. Juli 2024.

Fn 2

§ 17 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 5. Juli 2024.