Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
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§ 23
Örtliche Zulassungsbeschränkungen
Sofern
in einem Studiengang, der nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen
ist, Zulassungszahlen festgesetzt werden, werden die Studienplätze von der
Hochschule vergeben.