Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 19.6.2024
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§ 30
Auswahl nach einem Dienst aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs
Hinsichtlich
der Auswahl nach einem Dienst aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs gilt
§ 19 entsprechend.