Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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§ 11 (Fn 2)
Entschädigung
(1) Die Mitglieder des Gutachterausschusses erhalten für ihre Sitzungen nach § 9 Absatz 4 bis 7 eine Aufwandsentschädigung, sofern die Tätigkeit nicht im Hauptamt ausgeführt wird. Dabei wird die tatsächliche Dauer in Halbstunden für Sitzung, Sitzungsvor- und Sitzungsnachbereitung sowie An- und Abreise in Ansatz gebracht. Der Stundensatz für diese Aufwandsentschädigung beträgt zwei Drittel des Honorarsatzes für Sachverständige für Immobilienbewertung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung. Für die Vergütung von Reisekosten und etwaigen Auslagen nach Einkommensteuergesetz beziehungsweise Ersatz für Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen nach Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz im Zusammenhang mit der Leistungserbringung nach Satz 1 gelten die Vorschriften des §§ 5 bis 7 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.
(2) Mitglieder anderer Gutachterausschüsse und andere Sachverständige nach § 9 Absatz 4 Satz 2 und 3 und § 9 Absatz 5 Satz 2 können entsprechend Absatz 1 entschädigt werden.
In Kraft getreten am 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1186); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021. |
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§ 3 Absatz 2 geändert und Absatz 8 neu gefasst, § 6 Absatz 4 neu gefasst, § 7 Absatz 5 geändert, § 11 Absatz 1 und 2 neu gefasst, § 12 Absatz 2 neu gefasst, § 25 Absatz 2 und 3 geändert, § 30 Absatz 3 und 4 geändert, § 34 Absatz 6 und 7 geändert, § 45 Absatz 3 geändert sowie Absatz 4 und 6 neu gefasst, § 59 geändert, Anlage 7 Nummer 4.7.3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021. |