Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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§ 1
Führen der Berufsbezeichnung
Wer die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“ oder „Pflegefachassistent“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (GV. NRW. S. 1216). |