Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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§ 15
Probezeit
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt drei Monate, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer ergibt.
In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (GV. NRW. S. 1216). |