Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 20
Ausschluss der Geltung von Vorschriften
Von den §§ 12 bis § 19 kann abgewichen werden, sobald der oder die Auszubildende
1. Mitglied einer Kirche oder einer sonstigen Religionsgemeinschaft, Diakonissen oder Diakonieschwestern ist und
2. der Ausbildungsträger derselben Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört.
Teil 4
Prüfungsbestimmungen
In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (GV. NRW. S. 1216). |