Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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§ 7
Experimentierklausel
Nach Anhörung des Projektrats kann die Projektleitung zeitlich befristete Versuche mit anderen als den gemäß § 5 dieser Satzung vorgesehenen Regelungen über Sendezeiten und Programmablauf durchführen, sofern diese Versuche zweckdienlich sind und nicht im Gegensatz zu § 10 Abs. 3 KabVersG NW stehen.
GV. NW. 1985 S. 115. |
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SGV. NW. 2251. |
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GV. NW. ausgegeben am 20. Februar 1985. |