Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
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Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
(2) Sind bis zum 31. Dezember 1993 nicht alle Ratifikationsurkunden der Vertragsparteien beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Der Staatsvertrag wird ferner gegenstandslos, wenn nicht spätestens zum 1. Januar 1994 der in Artikel 1 Abs. 2 Nr. 3 genannte Staatsvertrag in Kraft getreten ist oder nicht spätestens zum 1. Januar 1994 eine Änderung in Kraft getreten ist, durch die im Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts der Programmauftrag und die Rechtsfähigkeit des Deutschlandfunks aufgehoben worden sind. Der Staatsvertrag wird auch gegenstandslos, wenn nicht spätestens zum 1. Januar 1994 eine Änderung in Kraft getreten ist, durch die im Statut des RIAS Berlin vom 1. Januar 1973, gültig nach deutschem Recht seit 3. Oktober 1990 aufgrund von Artikel 2 des Übereinkommens zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 25. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 1274), der Programmauftrag und die Einrichtung des RIAS Berlin aufgehoben werden.
Dieser Staatsvertrag und die als Anlage beigefügte Vereinbarung über die Regelung von Einzelfragen anläßlich der Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts ,,Deutschlandradio" geschlossen in Berlin, den 17. Juni 1993:
Für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister des Innern
Rudolf Seiters
Für das Land Baden-Württemberg
Erwin Teufel
Für den Freistaat Bayern
Dr. Edmund Stoiber
Für das Land Berlin
Eberhard Diepgen
Für das Land Brandenburg
Dr. h. c. Manfred Stolpe
Für die Freie Hansestadt Bremen
Klaus Wedemeier
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Dr. Thomas Mirow
Für das Land Hessen
Hans Eichel
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Dr. Berndt Seite
Für das Land Niedersachsen
Gerhard Schröder
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Dr. h.c. Johannes Rau
Für das Land Rheinland-Pfalz
Rudolf Scharping
Für das Saarland
Oskar Lafontaine
Für den Freistaat Sachsen
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Für das Land Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Werner Münch
Für das Land Schleswig-Holstein
Heide Simonis
Für das Land Thüringen
Dr. Bernhard Vogel
Vereinbarung
über die Regelung von Einzelfragen
anläßlich der Überleitung von Rechten und Pflichten
des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin
auf die Körperschaft
des öffentlichen Rechts ,,Deutschlandradio"
- Anlage zum Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag -
Die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Landesregierung des Landes Baden-Württemberg,
die Staatsregierung des Freistaates Bayern,
der Senat des Landes Berlin,
die Landesregierung des Landes Brandenburg,
der Senat der Freien Hansestadt Bremen,
der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg,
die Landesregierung des Landes Hessen,
die Landesregierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
die Landesregierung des Landes Niedersachsen,
die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen,
die Landesregierung des Landes Rheinland-Pfalz,
die Landesregierung des Saarlandes,
die Staatsregierung des Freistaates Sachsen,
die Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt,
die Landesregierung des Landes Schleswig-Holstein
und die Landesregierung des Landes Thüringen
schließen anläßlich des Abschlusses des Staatsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts ,,Deutschlandradio" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag - folgende
Vereinbarung
GV. NW. 1993 S. 880. |
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s. Bek. v. 1. 2. 1994 (GV. NW. S. 57/SGV. NW. 2251). |
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Von einem Abdruck wurde abgesehen. |