Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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§ 1
Zweck, Zielsetzung
(1) Zweck dieser Satzung ist die Regelung von Einzelheiten über die Organisation und das Verfahren der Schlichtungsstelle gemäß § 99 Medienstaatsvertrag.
(2) Ziel ist es, eine unparteiische, faire, außergerichtliche und zügige gütliche Einigung im Falle von Streitigkeiten im Sinne des § 2 zu erzielen.
(3) Das Schlichtungsverfahren lässt die gesetzlichen Rechte der Nutzer unberührt.
In Kraft getreten am 15. April 2021 (GV. NRW. S. 280). |