Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 30.5.2024
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§ 7
Beteiligten
Beteiligte des Schlichtungsverfahrens sind
1. als Antragsteller
a) der Beschwerdeführer i.S.d. § 10a Telemediengesetz oder
b) der beschwerte Nutzer und
2. als Antragsgegner der Anbieter des Video-Sharing-Dienstes.
Die in Satz 1 Buchstabe a) genannte Person, die nicht Antragsteller ist, ist
zum Schlichtungsverfahren beizuladen.
1. Unterabschnitt:
Einleitung des Schlichtungsverfahrens
In Kraft getreten am 15. April 2021 (GV. NRW. S. 280). |