Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
2 / 17 |
§ 2
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für private Rundfunkangebote (Hörfunk und Fernsehen), für rundfunkähnliche und linear verbreitete fernsehähnliche Telemedien privater Anbieter. Landesgesetzliche Ausnahmen im Sinn des § 73 MStV für landesweit, regional oder lokal verbreitete Rundfunkangebote bleiben unberührt. Die für Werbung geltenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Wahlwerbung der Parteien und anderer Wahlvorschlagsberechtigter gemäß § 68 Abs. 2 MStV.
In Kraft getreten am 15. April 2021 (GV. NRW. S. 285). |
|