Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 15
Dauer der Werbung
Neutrale Einzelbilder i.S.v. § 70 Abs. 2 MStV sind inhaltsleere Einzelbilder, die zwischen einzelne Spots oder zwischen einem Spot und den nachfolgenden Sendungen eingefügt werden (sog. schwarze Sekunden).
3. Abschnitt:
Spezielle Regelungen für rundfunkähnliche Telemedien und linear verbreitete
fernsehähnliche Telemedien
In Kraft getreten am 15. April 2021 (GV. NRW. S. 285). |
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