Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 6
Ausnahmen
(1) Soweit von der Landesregierung eine Übertragungskapazität für Versuchszwecke nach § 72 LRG NW vorgesehen ist, steht diese Kapazität nicht im Rahmen des Verfahrens nach § 41 LRG NW zur Verfügung.
(2) Für die in § 32 und § 33 LRG NW genannten Einrichtungen und Wohnanlagen läßt die LfR auf Antrag des Eigentümers oder des Betreibers der Kabelanlage Ausnahmen von der Rangfolge nach § 41 Abs. 2 und 3 LRG NW zu. Dabei sollen Wünsche der angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche in geeigneter Weise durch deren schriftliche Befragung zu ermitteln sind, angemessen berücksichtigt werden.
GV. NW. 1996 S. 100. |
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SGV. NW. 2051. |
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§ 9 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 7. März 1996. |