Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
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§ 7
Mitteilungen der Betreiber der Kabelanlagen
(1) Der Kabelanlagenbetreiber hat der LfR für jede von ihm betriebene Kabelanlage folgende Unterlagen vorzulegen:
1. eine Aufstellung der verfügbaren Kanäle, wobei Nutzungseinschränkungen kenntlich zu machen sind;
2. eine Aufstellung der grenzüberschreitend terrestrisch am Einspeisepunkt der Kabelanlage mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangbaren Programme mit einer Bewertung der technischen Empfangsqualität; für diese Bewertung gelten die Versorgungsrichtlinien der Deutschen Telekom AG für die Beurteilung der UKW-Tonrundfunkversorgung (Mono und Stereo) und für die Beurteilung der Fernsehversorgung in der jeweils geltenden Fassung;
3. eine Aufstellung der zusätzlich weiterverbreitbaren Programme, verbunden mit der Mitteilung, für welche dieser Programme Einspeisungsverträge abgeschlossen wurden;
4. im Falle des § 6 Abs. 2 das Ergebnis der vom Antragsteller nach § 6 Abs. 2 Satz 2 durchgeführten Ermittlung.
(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 haben auch bei jeder Änderung eines Sachverhaltes, der zu einer Änderung der Kanalbelegung führen kann, zu erfolgen.
GV. NW. 1996 S. 100. |
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SGV. NW. 2051. |
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§ 9 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 7. März 1996. |