Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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Artikel 4
(1) Die Begutachtung der Filme wird unabhängigen Sachverständigenausschüssen übertragen. Der Bewertungsausschuß, der aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern besteht, entscheidet über die Bewertung in 1. Instanz; der Hauptausschuß, der aus dem Vorsitzenden und sechs Beisitzern besteht, entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen des Bewertungsausschusses.
(2) Das Verfahren der Ausschüsse ist in einer Verfahrensordnung (VA-FBW) festzulegen, die der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst nach Anhörung des Verwaltungsrats der FBW im Einvernehmen mit der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder erläßt.
Fn1 | GV. NW. 1985 S. 289. |
SGV. NW. 611. |