Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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Artikel 14
Diese Verwaltungsvereinbarung ist mit einjähriger Frist zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber allen vertragschließenden Ländern zu erfolgen. Auch nach dem Ausscheiden bleibt das kündigende Land verpflichtet, zu einem etwaigen Fehlbetrag gemäß Art. 12 Abs. 2 für die Zeit seiner Mitgliedschaft beizutragen.
Fn1 | GV. NW. 1985 S. 289. |
SGV. NW. 611. |