Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 24
Planübung

(1) In der Planübung „Führung eines Verbandes“ hat die zu prüfende Person den Nachweis zu erbringen, dass sie oder er zur Leitung eines taktischen Verbandes bestehend aus mehreren Zügen auch verschiedener Organisationen an Einsatzstellen im Rahmen eines Brandeinsatzes, einer technischen Hilfeleistung oder eines ABC-Einsatzes befähigt ist. Die Dauer der Planübung soll je zu prüfende Person 60 Minuten nicht wesentlich überschreiten.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat darauf hinzuwirken, dass die zu prüfende Person in geeigneter Weise geprüft wird. Angehörige der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes können durch den Prüfungsausschuss zur Mitwirkung bei der Planübung herangezogen werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730).