Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 5
Anbieter mit geringen Zuschauerzahlen

(1) Ein Anbieter oder eine Anbieterin eines fernsehähnlichen Telemediums mit geringen Zuschauerzahlen im Sinne des § 77 Satz 2 MStV ist ein Anbieter oder Anbieterin, dessen oder deren Zahl an Zuschauern und Zuschauerinnen in einem Jahr weniger als 1 vom Hundert der Gesamtzahl der potenziellen Zuschauer und Zuschauerinnen in Deutschland in dem jeweiligen Marktsegment (Abonnement-fernsehähnliche Telemedien, werbebasierte fernsehähnliche Telemedien, transaktionsbasierte fernsehähnliche Telemedien) beträgt.

(2) Im Falle von Abonnement-Telemedien wird die Zahl an Zuschauern und Zuschauerinnen nach Absatz 1 durch die Anzahl der Abonnements bestimmt, unabhängig davon, ob die Nutzung in einem Haushalt durch mehrere Personen erfolgt. Sofern es sich hierbei nicht um ein Abonnement-Telemedium handelt, wird die Zahl an Zuschauern und Zuschauerinnen im Fall von werbefinanzierten Telemedien durch die Anzahl der Nutzer und Nutzerinnen bestimmt. Bei Transaktions-Telemedien wird die Zahl an Zuschauern und Zuschauerinnen durch die Anzahl der für einen Einzelabruf zahlenden Kunden und Kundinnen bestimmt.

(3) Für die Gesamtzahl der potenziellen Zuschauer und Zuschauerinnen im Sinne des Absatzes 1 wird die Anzahl der Personen zugrunde gelegt, die eine Zugangsmöglichkeit zu fernsehähnlichen Telemedien haben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 753).
(siehe § 10)