Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 9
Aufsichtsmaßnahmen bei Rechtsverstößen

(1) Verstößt ein Anbieter oder eine Anbieterin eines fernsehähnlichen Telemediums, der oder die nicht nach dieser Satzung von der Verpflichtung nach § 77 Satz 1 MStV ausgenommen ist, gegen § 77 MStV oder gegen diese Satzung, kann die zuständige Landesmedienanstalt durch die ZAK dem Anbieter oder der Anbieterin zunächst unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Dauert dieser Verstoß an, sind die erforderlichen Maßnahmen nach § 109 MStV zu treffen.

(2) Eine Untersagung oder Sperrung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter oder die Anbieterin und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung oder Sperrung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung oder Sperrung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile durch die Untersagung oder Sperrung wird nicht gewährt.

5. Abschnitt: Schlussbestimmung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 753).
(siehe § 10)