Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 11.7.2024
8 / 25 |
§ 8 Gegenstand der Prüfung
Gegenstand der Prüfung sind die Kompetenzen nach § 3 Abs. 1 sowie insbesondere die im Berufsrollenverständnis der Aufsichtsperson mit Hochschulqualifikation (AP I) aufgeführten Basisqualifikationen und die Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen.
In Kraft getreten am 1. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1089). |
|