Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 11.7.2024
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§ 25 Übergangsregelung
Für die zum Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bereits durch Anmeldung zur Vorbereitungszeit gemäß § 1 begonnene Qualifizierung gilt die auf Grundlage der von der Mitgliederversammlung der DGUV im Juni 2015 beschlossenen Muster-Prüfungsordnung von den Unfallversicherungsträgern in Kraft gesetzte bestehende Prüfungsordnung fort. Die Prüfungsverfahren können bis zum Ablauf des 31.12.2023 nach den Regelungen der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Prüfungsordnung zu Ende geführt werden.
Düsseldorf, den 24. Juni 2021
Ralf P a g e n k o p f
Vorsitzender der Vertreterversammlung
Genehmigung
Die vorstehende Prüfungsordnung für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation wird genehmigt.
Düsseldorf, den 26. Juli 2021
Az. 92.16.03.03
Der Minister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Simon W i n z e r
In Kraft getreten am 1. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1089). |
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