Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.7.2024
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§ 4
Stammkapital, Gewährträger
(1) Die Provinzial ist mit einem Stammkapital von mindestens DM 195 000 000,- augestattet, das aus dem erzielten Jahresüberschuß verzinst werden kann.
(2) Als Gewährträger der Provinzial und Träger der Anstaltslast sind am Stammkapital beteiligt:
- der Rheinische Sparkassen- und Giroverband mit 34 %,
- der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz mit 331/3%,
- der Landschaftsverband Rheinland mit 32 2/3%.
(3) Es können weitere Gewährträger, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sein müssen, unter Beteiligung am Stammkapital hinzutreten. Jeder Gewährträger kannn gemäß § 8 Abs. 1 lit.j) aus dem Kreis der Gewährträger ausscheiden.
Fn 1 | GV. NW. 1997 S. 248. |
§ 22 Abs. 2 gegenstandslos Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 25.August 1997. |