Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 18
Auflösung der Provinzial
Im Falle der Auflösung der Provinzial ist die Liquidation einzuleiten. Das nach beendeter Liquidation verbleibende Vermögen fällt den Gewährträgern nach Maßgabe ihrer Anteile am Stammkapital zu.
Fn 1 | GV. NW. 1997 S. 248. |
§ 22 Abs. 2 gegenstandslos Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 25.August 1997. |