Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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§ 13
Auskunft und Vorlage von Unterlagen
(1) Zur Überprüfung eines möglichen Verstoßes ist der Anbieter eines Medienintermediärs verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Informationen bereitzustellen und Unterlagen vorzulegen. Die zuständige Landesmedienanstalt kann insbesondere
1. die Vorlage sämtlicher Dokumentationen fordern, die die Kriterien im Sinne von § 93 Abs. 1 Nr. 1 MStV bzw. die zentralen Kriterien und deren Gewichtung sowie die Funktionsweise der eingesetzten Algorithmen im Sinne von § 93 Abs. 1 Nr. 2 MStV belegen;
2. die mit der Festlegung, technischen Umsetzung und Änderung der Kriterien im Sinne von § 93 Abs. 1 Nr. 1 MStV bzw. zentralen Kriterien und deren Gewichtung sowie der eingesetzten Algorithmen im Sinne von § 93 Abs. 1 Nr. 2 MStV befassten Mitarbeiter des Anbieters des Medienintermediärs als Zeugen vernehmen;
3. eine eidesstattliche Versicherung des Anbieters des Medienintermediärs zu den nach § 93 Abs. 1 MStV und § 6 transparent zu machenden Informationen verlangen;
4. die Vorlage vertraglicher Vereinbarungen, Zusagen oder sonstiger Verpflichtungen verlangen, die in sachlichem Zusammenhang zum Zugang und Verbleib von Inhalten zum Medienintermediär stehen, insbesondere soweit sie die Aufnahme, Darstellung und den Verbleib von journalistisch-redaktionellen Inhalten betreffen.
(2) Bei Vorlage von Unterlagen nach Absatz 1 hat der
Anbieter des Medienintermediärs diejenigen Teile der
Unterlagen zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.
In diesem Fall muss er zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus seiner Sicht
ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen durch Dritte eingesehen
werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die Landesmedienanstalt von einer
Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände
bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die
Landesmedienanstalt die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über
die Gewährung einer Einsichtnahme durch Dritte dem Anbieter Gelegenheit zur Stellungnahme
geben.
5. Abschnitt:
Schlussbestimmungen
§ 14
Evaluierung
Die ZAK überprüft spätestens alle drei Jahre diese Satzung unter besonderer Berücksichtigung
1. der aus der praktischen Anwendung dieser Satzung gewonnenen Erfahrungen;
2. der technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Regulierungsbereich;
3. der Bedeutung einzelner Medienintermediäre für die öffentliche Meinungsbildung;
4. der ko-regulativen Entwicklungen wie z. B. branchenweiter Selbstverpflichtungen;
5. die Entwicklung der Transparenz- und Diskriminierungsforschung;
6. der Entwicklung von Forschung und Wissenschaft im Bereich der Datenanalyse, der künstlichen Intelligenz und des maschinellen Lernens.
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In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1240). |