Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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§ 15
Art der Prüfung
Das Staatsexamen besteht aus drei Prüfungsabschnitten:
1. der häuslichen Prüfungsarbeit,
2. den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und
3. der mündlichen Prüfung.
In Kraft getreten am 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252). |
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